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258 BeurkGebV CH-LU

§ 13 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Von der Urkundsperson hergestellte Kopien und dergleichen

Tarif - Beglaubigungen
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§ 13 BeurkGebV · Von der Urkundsperson hergestellte Kopien und dergleichen

1. Bei der Beglaubigung von Kopien, Abschriften, Auszügen und dergleichen, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat, beträgt die Gebühr Fr. 10.- für die erste und Fr. 2.- für jede weitere Seite.

2. Das Erstellen der Kopien und dergleichen ist in dieser Gebühr nicht enthalten.

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