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258 BeurkGebV CH-LU

§ 12 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Von Dritten hergestellte Kopien und dergleichen

Tarif - Beglaubigungen
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§ 12 BeurkGebV · Von Dritten hergestellte Kopien und dergleichen

1. Bei der Beglaubigung von Kopien, Abschriften, Auszügen und dergleichen, welche der Urkundsperson vorgelegt werden, beträgt die Gebühr Fr. 20.- für die erste und Fr. 5.- für jede weitere Seite.

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