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BeurkGebV
CH-LU
§ 12 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Von Dritten hergestellte Kopien und dergleichen
Tarif - Beglaubigungen
§ 12 BeurkGebV · Von Dritten hergestellte Kopien und dergleichen
1. Bei der Beglaubigung von Kopien, Abschriften, Auszügen und dergleichen, welche der Urkundsperson vorgelegt werden, beträgt die Gebühr Fr. 20.- für die erste und Fr. 5.- für jede weitere Seite.