Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258 BeurkGebV CH-LU

§ 11 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Unterschrift, Handzeichen

Tarif - Beglaubigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 BeurkGebV · Unterschrift, Handzeichen

1. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr Fr. 30.-.

2. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demselben Schriftstück beträgt die Gebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift Fr. 10.-.

3. Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen.

← § 10 BeurkGebV Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Gebühr § 12 BeurkGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →