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BeurkGebV
CH-LU
§ 10 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) - Verzicht auf Vergütung
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 BeurkGebV · Verzicht auf Vergütung
1. Die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren dürfen in der Regel weder erhöht noch unterschritten werden.
2. Ausnahmsweise darf die Urkundsperson aus triftigen Gründen, die sie in ihrem Protokollbuch ausdrücklich zu nennen hat, ganz oder teilweise auf die Vergütung verzichten.