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§ 8a Verordnung über die Prüfung der Notare - Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. November 2023
§ 8a Verordnung über die Prüfung der Notare · Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. November 2023
1. Für die Notariatsprüfungen der Frühlingssession 2024 gilt das bisherige Recht. Ab 1. Juni 2024 werden die Prüfungen nach dem neuen Recht abgenommen.
2. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Notariatsprüfung nach bisherigem Recht nicht oder teilweise nicht (vgl. § 4 Abs. 3) bestanden, so gilt für die Wiederholung oder die teilweise Wiederholung das neue Recht.
3. ...