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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Prüfung der Notare - Entschädigung der Kommission
§ 8 Verordnung über die Prüfung der Notare · Entschädigung der Kommission
1. Die Entschädigung von Präsidentin oder Präsident, Mitgliedern und Aktuarin oder Aktuar der Prüfungskommission richtet sich sinngemäss nach dem Beschluss des Kantonsgerichtes über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen.