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CH-LU
§ 6 Verordnung über die Prüfung der Notare - Bewertung
§ 6 Verordnung über die Prüfung der Notare · Bewertung
1. Die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für jeden Teil der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: ungenügend, genügend, gut, sehr gut.
2. Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
3. Sie bescheinigt der Bewerberin oder dem Bewerber, ob sie oder er die Prüfung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden hat.