Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Prüfung der Notare - Bewertung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die Prüfung der Notare · Bewertung

1. Die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für jeden Teil der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: ungenügend, genügend, gut, sehr gut.

2. Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.

3. Sie bescheinigt der Bewerberin oder dem Bewerber, ob sie oder er die Prüfung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden hat.

← § 5 Verordnung über die Prüfung der Notare Kommission § 7 Verordnung über die Prüfung der Notare →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →