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257 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Prüfung der Notare - Wiederholung der Prüfung

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§ 5 Verordnung über die Prüfung der Notare · Wiederholung der Prüfung

1. Wird die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission, wann und unter welchen Bedingungen die Bewerberin oder der Bewerber sich neuerdings anmelden kann.

2. Nach dreimaligem Misserfolg wird die Bewerberin oder der Bewerber nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

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