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257 CH-LU

§ 4a Verordnung über die Prüfung der Notare - Mündliche Prüfung

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§ 4a Verordnung über die Prüfung der Notare · Mündliche Prüfung

1. Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die schriftliche Prüfung bestanden hat. Sie besteht aus fünf Fachbereichen und dauert in der Regel zwei Stunden.

2. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie in jedem Fachbereich mit mindestens «genügend» bewertet wird.

3. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist sie im Gesamten zu wiederholen.

4. Die Prüfungskommission kann eine Tonaufnahme anordnen. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.

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