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§ 4 Verordnung über die Prüfung der Notare - Schriftliche Prüfung

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§ 4 Verordnung über die Prüfung der Notare · Schriftliche Prüfung

1. Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten von je vier Stunden. Die erforderlichen Gesetze und Verordnungen werden zur Verfügung gestellt.

2. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausurarbeit mindestens mit «genügend» bewertet wird.

3. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so muss diese wiederholt werden. Ist nur eine Klausurarbeit mit «ungenügend» bewertet worden, so beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf diese Arbeit. In den übrigen Fällen muss die gesamte schriftliche Prüfung wiederholt werden.

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