§ 3 Verordnung über die Prüfung der Notare - Prüfungsfächer
§ 3 Verordnung über die Prüfung der Notare · Prüfungsfächer
1. Prüfungsfächer sind
a. * das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen und die darauf beruhenden Verordnungen, unter Einschluss der Beurkundungstechnik, sowie die für Urkundspersonen wesentlichen Kreisschreiben, Weisungen und Mitteilungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen,
b. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation,
c. * die für Urkundspersonen wesentlichen Bestimmungen
1. des Zivilgesetzbuches,
2. * des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht,
3. des Obligationenrechts,
4. * der bundesrätlichen Verordnungen über das Zivilstandswesen, betreffend das Grundbuch, über das Handelsregister sowie über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen,
5. des kantonalen Grundbuch- und Hypothekarrechts,
6. * des eidgenössischen und kantonalen bäuerlichen Bodenrechts,
7. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts,
8. über die Bewilligungspflicht nach eidgenössischem und kantonalem Forstrecht,
9. * des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
10. über vorsorgliche Massnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen.
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