Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Prüfung der Notare - Kommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Prüfung der Notare · Kommission

1. Die Prüfung wird von der in § 6 Abs. 3 des Beurkundungsgesetzes vorgesehenen Kommission abgenommen, die vom Kantonsgericht gewählt wird.

2. Das Kantonsgericht bezeichnet auch eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar.

Kommission § 2 Verordnung über die Prüfung der Notare →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →