§ 7 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis
§ 7 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis
1. Stirbt ein Notar oder erlischt seine Beurkundungsbefugnis, so verfügt die Aufsichtsbehörde die Ablieferung des Protokollbuches und der Aktensammlung an die Kantonsgerichtskanzlei, sofern nicht Gewähr für anderweitige zweckmässige Aufbewahrung geboten ist.
2. Wird die Beurkundungsbefugnis suspendiert, so kann die Aufsichtsbehörde die Ablieferung des Protokollbuches an die Kantonsgerichtskanzlei verfügen.
3. Die Einsichtnahme in die von der Kantonsgerichtskanzlei aufbewahrten Akten oder in das Protokollbuch bedarf der Bewilligung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde, desgleichen das Erstellen von Abschriften oder Auszügen. Vorbehalten bleibt die Editionspflicht in einem amtlichen Verfahren.
4. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach § 6 Abs. 3.