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256 BeurkV CH-LU

§ 6 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Aktensammlung

Besondere Vorschriften für Notare
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§ 6 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Aktensammlung

1. In die Aktensammlung sind zu legen

a. die Abschriften der Protesturkunden (Art. 1040 Abs. 3, 1098 Abs. 1 und 1128 OR);

b. eine Abschrift der übrigen öffentlichen Urkunden, ausgenommen solche, die dauernd bei einem Registeramt bleiben, sowie amtliche Beglaubigungen;

c. * die Vollmachten von Stellvertretern und andere Belege, wie Zustimmungserklärungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern und behördliche Genehmigungen, soweit sie nicht bei einem Registeramt oder einer anderen Amtsstelle eingereicht werden müssen.

2. Die Aktensammlung ist zweckmässig anzulegen, diejenige der Abschriften der Protesturkunden in der Zeitfolge geordnet (Art. 1040 Abs. 3 OR).

3. Die zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücke sind mindestens dreissig Jahre aufzubewahren.

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