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256 BeurkV CH-LU

§ 52 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 52 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Übergangsrecht

1. Bisherige Urkundspersonen, welche von der Möglichkeit nach § 62 Abs. 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes Gebrauch machen wollen, haben dem Obergericht bis am 31. März 1974 auf von der Obergerichtskanzlei zu beziehendem Formular Mitteilung zu machen und den Nachweis nach § 3 dieser Verordnung zu erbringen.

2. Bisher gebräuchliche Siegel oder Stempel dürfen noch bis am 30. Juni 1974 benützt werden.

3. Bereits bezogene Protokollbücher dürfen weiter verwendet werden.

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