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BeurkV
CH-LU
§ 52 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Übergangsrecht
1. Bisherige Urkundspersonen, welche von der Möglichkeit nach § 62 Abs. 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes Gebrauch machen wollen, haben dem Obergericht bis am 31. März 1974 auf von der Obergerichtskanzlei zu beziehendem Formular Mitteilung zu machen und den Nachweis nach § 3 dieser Verordnung zu erbringen.
2. Bisher gebräuchliche Siegel oder Stempel dürfen noch bis am 30. Juni 1974 benützt werden.
3. Bereits bezogene Protokollbücher dürfen weiter verwendet werden.