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256 BeurkV CH-LU

§ 50 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV)

Aufsichtsbehörde - Entschädigung
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§ 50 Beurkundungsverordnung, BeurkV

1. Der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzleute erhalten für die Teilnahme an Sitzungen sowie für das Aktenstudium und die Berichterstattung die Entschädigung gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.

2. Die Entschädigung für den Aktuar wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.

3. Die Entschädigungen werden vierteljährlich ausbezahlt.

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