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BeurkV
CH-LU
§ 50 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV)
Aufsichtsbehörde - Entschädigung
§ 50 Beurkundungsverordnung, BeurkV
1. Der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzleute erhalten für die Teilnahme an Sitzungen sowie für das Aktenstudium und die Berichterstattung die Entschädigung gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.
2. Die Entschädigung für den Aktuar wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
3. Die Entschädigungen werden vierteljährlich ausbezahlt.