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BeurkV
CH-LU
§ 49 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV)
Aufsichtsbehörde - Streit über das Zurückbehaltungsrecht
§ 49 Beurkundungsverordnung, BeurkV
1. Beim Streit über das Zurückbehaltungsrecht ist das Verfahren mit einem schriftlichen Rechtsbegehren bei der Aufsichtsbehörde anhängig zu machen.
2. Für die Fortsetzung des Verfahrens gelten sinngemäss die §§ 46-48.