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256 BeurkV CH-LU

§ 46 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Verfahrensgrundsätze

Aufsichtsbehörde - Streit über die Vergütung
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§ 46 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Verfahrensgrundsätze

1. Beim Streit über die Vergütung ist das Verfahren mit einem schriftlichen Rechtsbegehren bei der Aufsichtsbehörde anhängig zu machen. Die Gebührenrechnung sowie allfällige weitere Belege sind beizulegen.

2. Der Vorsitzende bestimmt, ob das Verfahren schriftlich oder mündlich fortgesetzt werden soll.

3. Die Parteien haben die erforderlichen tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und die Beweismittel anzurufen, auf welche sie sich stützen wollen. Geschieht dies nicht bei der ersten prozessualen Gelegenheit, so können der säumigen Partei die Mehrkosten auferlegt werden.

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