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256 BeurkV CH-LU

§ 45 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV)

Aufsichtsbehörde - Disziplinarsachen
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§ 45 Beurkundungsverordnung, BeurkV

1. In Disziplinarsachen wird das Verfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige oder auf Beschwerde hin eingeleitet und von Amtes wegen fortgesetzt, ausgenommen in Fällen nach § 20 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes.

2. Anzeige und Beschwerde können schriftlich oder mündlich erfolgen. Erweisen sie sich nicht von vornherein als unbegründet, so ist die Urkundsperson anzuhören.

3. Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt.

4. Beschwerdeführer ist, wer disziplinarische Massnahmen gegen eine Urkundsperson beantragt.

5. Das Verfahren richtet sich, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, sinngemäss nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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