Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
256 BeurkV CH-LU

§ 43 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Wiedererteilung

Aufsichtsbehörde - Erlöschen, Suspendierung und Wiedererteilung der Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Protestbefugnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Wiedererteilung

1. Das Gesuch um Wiedererteilung der Befugnis ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu stellen.

2. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Abklärung des Sachverhaltes.

← § 42 Beurkundungsverordnung, BeurkV Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Ernennung zum Notar a. Gesuch § 44 Beurkundungsverordnung, BeurkV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →