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BeurkV
CH-LU
§ 43 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Wiedererteilung
Aufsichtsbehörde - Erlöschen, Suspendierung und Wiedererteilung der Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Protestbefugnis
§ 43 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Wiedererteilung
1. Das Gesuch um Wiedererteilung der Befugnis ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu stellen.
2. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Abklärung des Sachverhaltes.