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BeurkV
CH-LU
§ 42 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Erlöschen und Suspendierung
Aufsichtsbehörde - Erlöschen, Suspendierung und Wiedererteilung der Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Protestbefugnis
§ 42 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Erlöschen und Suspendierung
1. Im Falle des dauernden Entzuges der Befugnis (§ 58 Abs. 2d BeurkG) oder des Entzuges für begrenzte Zeit (§ 58 Abs. 2c BeurkG) wird die Sache im Disziplinarverfahren erledigt.
2. In den anderen Fällen erfolgt die Erledigung nach Abklärung des Sachverhaltes durch Feststellungsentscheid. Die Urkundsperson ist vor Erlass des Entscheides anzuhören, sofern nicht die Umstände eine Anhörung ausschliessen.