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BeurkV
CH-LU
§ 40 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Entscheid
Aufsichtsbehörde - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 40 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Entscheid
1. Der Entscheid wird schriftlich zugestellt. Er hat zu enthalten
a. entscheidende Behörde, die Namen der Mitwirkenden und des Aktuars;
b. Parteien und Parteivertreter;
c. Begründung (Darstellung des Sachverhaltes, Anträge der Parteien, Erwägungen);
d. Rechtsspruch mit Kostenentscheidung;
e. Unterschrift des Vorsitzenden und des Aktuars;
f. Datum des Entscheides und des Versandes.