Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
256 BeurkV CH-LU

§ 40 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Entscheid

Aufsichtsbehörde - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Entscheid

1. Der Entscheid wird schriftlich zugestellt. Er hat zu enthalten

a. entscheidende Behörde, die Namen der Mitwirkenden und des Aktuars;

b. Parteien und Parteivertreter;

c. Begründung (Darstellung des Sachverhaltes, Anträge der Parteien, Erwägungen);

d. Rechtsspruch mit Kostenentscheidung;

e. Unterschrift des Vorsitzenden und des Aktuars;

f. Datum des Entscheides und des Versandes.

← § 39 Beurkundungsverordnung, BeurkV Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Ernennung zum Notar a. Gesuch § 41 Beurkundungsverordnung, BeurkV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →