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256 BeurkV CH-LU

§ 4 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Siegel, Stempel

Besondere Vorschriften für Notare
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§ 4 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Siegel, Stempel

1. Siegel oder Stempel enthalten das Kantonswappen sowie den Vornamen, den Namen, den Beruf, gegebenenfalls den akademischen Grad und die Bezeichnung «Notar des Kantons Luzern».

2. Siegel oder Stempel sind von der Kantonsgerichtskanzlei zu beziehen.

3. Die Kantonsgerichtskanzlei trägt das Datum des Bezuges in das Verzeichnis der Notare ein (§ 8).

4. Andere Siegel oder Stempel dürfen nicht verwendet werden.

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