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256 BeurkV CH-LU

§ 39 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Verhandlungen

Aufsichtsbehörde - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
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§ 39 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Verhandlungen

1. Zu den Verhandlungen haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen zulässt.

2. Die Beratungen erfolgen unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.

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