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BeurkV
CH-LU
§ 39 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Verhandlungen
Aufsichtsbehörde - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 39 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Verhandlungen
1. Zu den Verhandlungen haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen zulässt.
2. Die Beratungen erfolgen unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.