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256 BeurkV CH-LU

§ 38 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Form des Verfahrens

Aufsichtsbehörde - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
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§ 38 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Form des Verfahrens

1. Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren schriftlich durchführen oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zu mündlichen Verhandlungen vorladen.

2. Beim schriftlichen Verfahren ordnet der Vorsitzende den erforderlichen Rechtsschriftenwechsel an und bestimmt die dafür geltenden Fristen.

3. Rechtsschriften sind in genügender Zahl für die Aufsichtsbehörde und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.

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