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BeurkV
CH-LU
§ 37 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Handeln von Amtes wegen
Aufsichtsbehörde - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 37 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Handeln von Amtes wegen
1. Die Aufsichtsbehörde handelt von Amtes wegen, soweit nicht bloss über eine Beschwerde wegen Verletzung der Urkundspflicht (§ 20 Abs. 2 BeurkG) oder über streitige Vergütungen (§ 53 BeurkG) oder über das Zurückbehaltungsrecht (§ 54 BeurkG) zu entscheiden ist.
2. Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, ausgenommen bei Streitigkeiten über Vergütungen (§ 53 BeurkG) und über das Zurückbehaltungsrecht (§ 54 BeurkG).
3. Sie hat von Amtes wegen das Recht anzuwenden und über die Kosten zu entscheiden.