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BeurkV
CH-LU
§ 36 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Mehrere Bogen oder Blätter
Ausfertigung und Registrierung der öffentlichen Urkunden
§ 36 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Mehrere Bogen oder Blätter
1. Umfasst eine öffentliche Urkunde mehrere Bogen oder Blätter, so sind diese entweder mit einer Schnur, welche vom Siegel oder von einer mit dem Stempel der Urkundsperson versehenen Oblate festgehalten wird, zu verbinden, oder es sind auf jedem Bogen oder Blatt der Stempel und die Unterschrift der Urkundsperson anzubringen.