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256 BeurkV CH-LU

§ 35 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Ordnungsnummer

Ausfertigung und Registrierung der öffentlichen Urkunden
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§ 35 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Ordnungsnummer

1. Jede öffentliche Urkunde ist mit einer Ordnungsnummer zu versehen (fortlaufende Numerierung oder Jahreszahl und Nummer innerhalb des Jahres).

2. Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen erhalten die gleiche Ordnungsnummer.

3. Die auf die öffentliche Urkunde hinweisende Ordnungsnummer ist auch auf den zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücken anzubringen. Sie ist im Protokollbuch einzutragen.

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