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256 BeurkV CH-LU

§ 34 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Ausfertigungen

Ausfertigung und Registrierung der öffentlichen Urkunden
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§ 34 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Ausfertigungen

1. Die öffentliche Urkunde ist beim Grundbuchamt in einfacher Ausfertigung einzureichen.

2. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung darf nur in zwei Exemplaren (Grundbuchamt, Gläubiger) ausgefertigt werden.

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