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BeurkV
CH-LU
§ 34 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Ausfertigungen
Ausfertigung und Registrierung der öffentlichen Urkunden
§ 34 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Ausfertigungen
1. Die öffentliche Urkunde ist beim Grundbuchamt in einfacher Ausfertigung einzureichen.
2. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung darf nur in zwei Exemplaren (Grundbuchamt, Gläubiger) ausgefertigt werden.