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BeurkV
CH-LU
§ 33 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Eidesabnahme und Erklärung an Eidesstatt
Zusätzliche Vorschriften für weitere Gegenstände
§ 33 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Eidesabnahme und Erklärung an Eidesstatt
1. Bei der Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist in der Bescheinigung des Notars festzuhalten, dass er die betreffende Person kennt bzw. wie er sich von ihrer Identität überzeugt hat.