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256 BeurkV CH-LU

§ 32 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift

Zusätzliche Vorschriften für weitere Gegenstände
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§ 32 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift

1. Bei der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist in der Bescheinigung der Urkundsperson festzuhalten, dass sie die betreffende Person kennt, bzw. wie sie sich von ihrer Identität überzeugt hat.

2. Die amtliche Beglaubigung der Unterschrift einer nicht persönlich anwesenden Urkundspartei ist möglich, wenn diese der Urkundsperson persönlich bekannt ist. Zusätzlich ist in der Bescheinigung festzuhalten, dass die Urkundspartei die Unterschrift als die ihre anerkannt hat und wie diese Anerkennung erfolgt ist.

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