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BeurkV
CH-LU
§ 31 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Versammlungsbeschlüsse
Zusätzliche Vorschriften für weitere Gegenstände
§ 31 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Versammlungsbeschlüsse
1. Wo es der Vorsitzende nicht von sich aus tut, soll der Notar darauf dringen, dass die Zahl der Versammlungsteilnehmer und der durch sie vertretenen Rechte einwandfrei ermittelt werden.