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256 BeurkV CH-LU

§ 31 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Versammlungsbeschlüsse

Zusätzliche Vorschriften für weitere Gegenstände
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§ 31 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Versammlungsbeschlüsse

1. Wo es der Vorsitzende nicht von sich aus tut, soll der Notar darauf dringen, dass die Zahl der Versammlungsteilnehmer und der durch sie vertretenen Rechte einwandfrei ermittelt werden.

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