§ 3 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Haftpflichtversicherung
§ 3 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Haftpflichtversicherung
1. Der vom Notar abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen
a. Zu deckendes Risiko ist die Haftung für Schäden, für welche der Notar aus der Ausübung der Beurkundungstätigkeit aufzukommen hat. Die Versicherungspflicht ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Notar nach Haftungsnormen luzernischen oder schweizerischen Rechts belangt wird. Die Gültigkeit der Versicherung darf örtlich nicht eingeschränkt sein. Der Versicherungsschutz hat sich insbesondere auch auf solche Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden (Nachhaftung).
b. Die Versicherungssumme muss mindestens zwei Millionen Franken pro Jahr betragen.
c. Der Selbstbehalt darf 5% und maximal 5000 Franken nicht übersteigen. Von einer Beschränkung des Selbstbehalts kann abgesehen werden, solange gewährleistet ist, dass der Versicherer der geschädigten Drittperson eine Ersatzleistung direkt ausrichtet, die von einem Selbstbehalt von 5% der Versicherungsentschädigung, jedoch höchstens 5000 Franken ausgeht.
d. Die «Besonderen Bedingungen» müssen folgenden Text enthalten: «Der Versicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung dem Kantonsgericht des Kantons Luzern mitzuteilen.»
2. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung ist mit einer Bescheinigung des Versicherers (Versicherungsnachweis) zu erbringen.