§ 29 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Grundpfandrechte
§ 29 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Grundpfandrechte
1. Die öffentliche Urkunde über die Errichtung und Anpassung von Grundpfandrechten hat zu enthalten
a. * die Grundpfandart (Grundpfandverschreibung, Schuldbrief) und beim Schuldbrief die Schuldbriefart (Register-Schuldbrief, Papier-Schuldbrief) sowie beim Papier-Schuldbrief zusätzlich die Angabe, ob der Pfandtitel auf eine bestimmte Person oder auf den Inhaber lauten soll;
b. * bei der Kapitalhypothek den Forderungsbetrag in fester Summe (Pfandsumme) und den Zinsfuss;
c. bei der Maximalhypothek den Höchstbetrag der Pfandsumme;
d. * die Bezeichnung des Pfandgrundstückes mit Angabe der Grundstücks- und der Plannummer sowie die Angabe des Grundbuches, in welchem das Grundstück liegt; beim Grundbuch Luzern überdies mit dem Ufer (r. U. oder l. U.);
e. * die Fläche, die Ortsbezeichnung und die Kulturart des Pfandgrundstückes;
f. * den Kataster- und den Gebäudeversicherungswert; stehen sie aus, so ist dies zu erwähnen;
g. * den Erwerbsgrund und das Erwerbsdatum;
h. die Pfandstelle und den Vorgang;
i. * die Angabe und den Beschrieb allfälliger Stammliegenschaften.
2. Die Vorschriften nach Absatz 1 gelten sinngemäss für die Verpfändung eines Miteigentumsanteils und für die Beurkundung wesentlicher Änderungen des Pfandvertrages.