Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
256 BeurkV CH-LU

§ 29 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Grundpfandrechte

Zusätzliche Vorschriften für Rechtsgeschäfte des Grundstückverkehrs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Grundpfandrechte

1. Die öffentliche Urkunde über die Errichtung und Anpassung von Grundpfandrechten hat zu enthalten

a. * die Grundpfandart (Grundpfandverschreibung, Schuldbrief) und beim Schuldbrief die Schuldbriefart (Register-Schuldbrief, Papier-Schuldbrief) sowie beim Papier-Schuldbrief zusätzlich die Angabe, ob der Pfandtitel auf eine bestimmte Person oder auf den Inhaber lauten soll;

b. * bei der Kapitalhypothek den Forderungsbetrag in fester Summe (Pfandsumme) und den Zinsfuss;

c. bei der Maximalhypothek den Höchstbetrag der Pfandsumme;

d. * die Bezeichnung des Pfandgrundstückes mit Angabe der Grundstücks- und der Plannummer sowie die Angabe des Grundbuches, in welchem das Grundstück liegt; beim Grundbuch Luzern überdies mit dem Ufer (r. U. oder l. U.);

e. * die Fläche, die Ortsbezeichnung und die Kulturart des Pfandgrundstückes;

f. * den Kataster- und den Gebäudeversicherungswert; stehen sie aus, so ist dies zu erwähnen;

g. * den Erwerbsgrund und das Erwerbsdatum;

h. die Pfandstelle und den Vorgang;

i. * die Angabe und den Beschrieb allfälliger Stammliegenschaften.

2. Die Vorschriften nach Absatz 1 gelten sinngemäss für die Verpfändung eines Miteigentumsanteils und für die Beurkundung wesentlicher Änderungen des Pfandvertrages.

← § 28 Beurkundungsverordnung, BeurkV Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Ernennung zum Notar a. Gesuch § 30a Beurkundungsverordnung, BeurkV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →