§ 28 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechtes
§ 28 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechtes
1. Die öffentliche Urkunde über die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechtes (Art. 779 ff. ZGB) hat zu enthalten
a. * die Angaben nach § 17 Abs. 1, Abs. 2a-d, Abs. 3 und 4;
b. die Vereinbarungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes (Art. 779b ZGB);
c. die Vereinbarung über die Dauer des Baurechtes (Art. 779l ZGB);
d. * den Antrag auf Aufnahme in das Grundbuch als Dienstbarkeit, gegebenenfalls als Grundstück (Art. 779 ZGB, Art. 22 GBV);
e. * gegebenenfalls Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung beim Heimfall und das Verfahren zu ihrer Festsetzung sowie über die Aufhebung der Entschädigungspflicht und über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Liegenschaft (Art. 779d ZGB);
f. * gegebenenfalls Vereinbarungen über die Aufhebung oder Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes (Art. 681b ZGB);
g. * gegebenenfalls die Errichtung eines Pfandrechtes des Grundeigentümers nach Art. 779i ZGB;
h. * gegebenenfalls weitere vertragliche Bestimmungen nach Art. 779b Abs. 2 ZGB.
2. Sie soll ferner eine allfällige Gegenleistung (Baurechtszins) des Berechtigten enthalten.