§ 27 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Begründung von Stockwerkeigentum
§ 27 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Begründung von Stockwerkeigentum
1. Die öffentliche Urkunde über die Begründung von Stockwerkeigentum durch Begründungsvertrag (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) hat zu enthalten
a. * die Angaben nach § 17 Abs. 1, Abs. 2a-d, Abs. 3 und 4;
b. gegebenenfalls die Erklärung über die Bildung von Miteigentumsanteilen (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2 ZGB);
c. * die Erklärung der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Miteigentumsanteile zu Stockwerkeigentum (Art. 712e ZGB in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 GBV);
d. gegebenenfalls die Einräumung des Vorkaufsrechtes nach Art. 712c Abs. 1 ZGB;
e. gegebenenfalls die Einräumung des Einspracherechtes nach Art. 712c Abs. 2 ZGB;
f. * gegebenenfalls die Erklärung, das Stockwerkeigentum werde vor Erstellung des Gebäudes begründet (Art. 69 Abs. 1 GBV).
2. Die öffentliche Urkunde über die Bildung von Stockwerkeigentum durch Begründungserklärung (Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) hat zu enthalten
a. * die Angaben nach § 17 Abs. 1, Abs. 2a-d, Abs. 3 und 4;
b. * die Erklärung über die Aufteilung in Miteigentumsanteile und die Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum (Art. 712e ZGB in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 GBV);
c. gegebenenfalls die Einräumung des Vorkaufsrechtes nach Art. 712c Abs. 1 ZGB;
d. gegebenenfalls die Einräumung des Einspracherechtes nach Art. 712c Abs. 2 ZGB;
e. * gegebenenfalls die Erklärung, das Stockwerkeigentum werde vor Errichtung des Gebäudes begründet (Art. 69 Abs. 1 GBV).