§ 25 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Sinngemässe Anwendung bei andern Rechtsgeschäften
§ 25 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Sinngemässe Anwendung bei andern Rechtsgeschäften
1. Werden Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 646 ff., Art. 712a ff. ZGB) veräussert, soll die öffentliche Urkunde auch die Angaben über das Grundstück selbst enthalten.
2. Werden in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte veräussert (Art. 779, 780 ZGB), soll die öffentliche Urkunde auch die Angaben über das belastete Grundstück enthalten.
3. Bildet bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden ein Grundstück Gegenstand des der Stiftung zu widmenden Vermögens, so genügt die Angabe der Grundstücknummer, der Beschreibung und der Gesamtsumme der Grundpfandrechte. Wird damit die Errichtung oder Änderung beschränkter dinglicher Rechte verbunden, so sind auch die übrigen Vorschriften über die Übertragung von Grundeigentum sinngemäss anzuwenden.
4. Führt ein Ehevertrag (Art. 184 ZGB) oder ein Vermögensvertrag (Art. 25 PartG) zur Begründung oder Änderung dinglicher Rechte an einem Grundstück, so ist sinngemäss nach Absatz 3 vorzugehen.