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256 BeurkV CH-LU

§ 22 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Dienstbarkeiten

Zusätzliche Vorschriften für Rechtsgeschäfte des Grundstückverkehrs
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§ 22 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Dienstbarkeiten

1. Werden Dienstbarkeiten errichtet, so hat aus der öffentlichen Urkunde klar hervorzugehen, in welcher Art und in welchem Umfang das Grundstück dem Berechtigten dienstbar gemacht werden soll.

2. Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstückes und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen. Dieser ist von den Urkundsparteien zu unterschreiben und vom Notar zu datieren, zu unterschreiben und mit seinem Stempel zu versehen.

3. ...

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