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256 BeurkV CH-LU

§ 21 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Übernahme von Grundpfandschulden

Zusätzliche Vorschriften für Rechtsgeschäfte des Grundstückverkehrs
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§ 21 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Übernahme von Grundpfandschulden

1. Übernimmt der Erwerber bei der Veräusserung eines Grundstückes die Schuldpflicht für auf dem Grundstück haftende Grundpfandrechte, so hat der Notar bei der Anmeldung die Adressen sämtlicher Grundpfand- und Fahrnispfandgläubiger sowie der Nutzniesser an Grundpfandforderungen anzugeben.

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