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BeurkV
CH-LU
§ 20 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Bereinigung von Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen
Zusätzliche Vorschriften für Rechtsgeschäfte des Grundstückverkehrs
§ 20 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Bereinigung von Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen
1. Wird bei der Veräusserung von Grundeigentum ein Teil eines Grundstückes abgetrennt und einem andern Grundstück zugeteilt, so ist jedes Teilstück (Abgangs- und Zugangsgrundstück) gemäss den Vorschriften von Art. 974a und 974b ZGB zu bereinigen. Dasselbe gilt, wenn ein Grundstück geteilt oder Grundstücke vereinigt werden. Gesamtanträge sind nicht zulässig.
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