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BeurkV
CH-LU
§ 19 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Veräusserung eines Grundstückteils
Zusätzliche Vorschriften für Rechtsgeschäfte des Grundstückverkehrs
§ 19 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Veräusserung eines Grundstückteils
1. Die Veräusserung eines von einem Grundstück abzutrennenden Teils ist anhand eines vom Nachführungsgeometer erstellten Mutationsplanes zu beurkunden.
2. Soll die abzutrennende Fläche einem andern Grundstück zugeteilt werden, so ist dieses Grundstück ebenfalls aufzuführen. Die Bereinigung der Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen der betroffenen Grundstücke richtet sich nach § 20.
3. Der Mutations- bzw. Vermessungsplan ist von den Urkundsparteien zu unterschreiben und vom Notar zu datieren und zu unterschreiben sowie mit seinem Siegel oder Stempel zu versehen.
4. Im übrigen sind die Vorschriften über die Nachführung des Vermessungswerkes massgebend.