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256 BeurkV CH-LU

§ 17 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Veräusserung

Zusätzliche Vorschriften für Rechtsgeschäfte des Grundstückverkehrs
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§ 17 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Veräusserung

1. Das zu veräussernde Grundstück ist mit der Grundstücknummer sowie mit dem Grundbuch, in welchem es aufgeführt ist, zu bezeichnen, im Grundbuch Luzern überdies mit dem Ufer (r. U. oder l. U.).

2. Die öffentliche Urkunde hat ferner in der Regel einen datierten, vollständigen und aktuellen Grundbuchauszug beziehungsweise ein Gravis-Datenblatt mit folgendem Beschrieb zu enthalten

a. * Plannummer, Ortsbezeichnung, E-Grid, Fläche und Beschreibung laut Hauptbuchblatt;

b. * Kataster- und Gebäudeversicherungswert;

c. * Bezeichnung des Erwerbsgrundes des Veräusserers;

d. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen laut Hauptbuchblatt;

e. * die Vertragsbestimmungen, worunter der Zeitpunkt des Beginnes von Nutzen und Schaden, sowie, bei entgeltlichen Verträgen, der Preis und die Zahlungsweise.

3. Allfällige erst im Tagebuch eingeschriebene Anmeldungen sind bei den nach Absatz 2 zu machenden Angaben zu berücksichtigen, aber als solche zu bezeichnen.

4. Entspricht die im Hauptbuchblatt enthaltene Beschreibung nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, so ist dies zu erwähnen; desgleichen, wenn Kataster- oder Gebäudeversicherungswert ausstehen.

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