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BeurkV
CH-LU
§ 16 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Mängel registertechnischer Art
Gestaltung der öffentlichen Urkunde im allgemeinen
§ 16 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Mängel registertechnischer Art
1. Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, welche nur registertechnischer Art sind, wie die Angabe des Heimatortes oder des Geburtsdatums oder die Bezeichnung des Erwerbsgrundes, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so kann der Notar von sich aus auf der öffentlichen Urkunde die entsprechenden Ergänzungen oder Korrekturen am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit seiner Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit Siegel oder Stempel bescheinigen.