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BeurkV
CH-LU
§ 15 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Mängel, die nicht Gültigkeitserfordernisse betreffen
Gestaltung der öffentlichen Urkunde im allgemeinen
§ 15 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Mängel, die nicht Gültigkeitserfordernisse betreffen
1. Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nach den Vorschriften des Zivilrechtes für die Gültigkeit nicht erforderlich sind (wie über Katasterwert, Gebäudeversicherungswert, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen, Anmerkungen), oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so bedarf die Ergänzung oder Änderung einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Partei, dass sie davon Kenntnis erhalten habe und, sofern die Eintragung in ein Register notwendig ist, dass sie dieser trotz der neuen Sachlage zustimme.