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256 BeurkV CH-LU

§ 14 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Änderungen und Korrekturen

Gestaltung der öffentlichen Urkunde im allgemeinen
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§ 14 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Änderungen und Korrekturen

1. Für die Vornahme von Änderungen gilt § 35 des Beurkundungsgesetzes.

2. Streichungen, welche bloss der Unterdrückung überflüssiger Buchstaben, Ziffern, Zeichen, Wörter oder Sätze dienen, sind so anzubringen, dass das Gestrichene lesbar bleibt.

3. Andere Missschreibungen sowie Auslassungen sind so zu verbessern, dass die Korrektur erkennbar ist.

4. Die Urkundsperson hat die nach Absatz 2 oder 3 vorgenommene Korrektur auf der öffentlichen Urkunde am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit Siegel oder Stempel zu bescheinigen.

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