256
BeurkV
CH-LU
§ 13 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Äussere Gestaltung der öffentlichen Urkunde
Gestaltung der öffentlichen Urkunde im allgemeinen
§ 13 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Äussere Gestaltung der öffentlichen Urkunde
1. Die öffentliche Urkunde soll zusammenhängend, leserlich und ohne unnötige Zwischenräume abgefasst werden.
2. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen sind zu unterlassen.
3. Wichtige Zahlen, wie Kaufpreis, Pfandsumme, Vermächtnisbetrag usw., sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben.