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256 BeurkV CH-LU

§ 12 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Schreibmittel, Schreibpapier

Gestaltung der öffentlichen Urkunde im allgemeinen
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§ 12 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Schreibmittel, Schreibpapier

1. Die öffentliche Urkunde ist entweder von Hand zu schreiben oder in Maschinenschrift oder in anderer gut haltbarer Vervielfältigung herzustellen.

2. Für von Hand geschriebene öffentliche Urkunden und für Unterschriften sind Schreibmittel zu verwenden, welche die Haltbarkeit der Schrift gewährleisten.

3. Die Datierung darf mit einem Stempel vorgenommen werden.

4. Bei amtlichen Beglaubigungen darf die Bescheinigung der Urkundsperson mit einem Stempel angebracht werden.

5. Schreibpapier, auf dem radiert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, darf für die Errichtung öffentlicher Urkunden nicht verwendet werden.

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