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256 BeurkV CH-LU

§ 11a Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Beilagen

Gestaltung der öffentlichen Urkunde im allgemeinen
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§ 11a Beurkundungsverordnung, BeurkV · Beilagen

1. Beilagen sind Dokumente, die nicht in die öffentliche Urkunde integriert sind, auf die aber verwiesen wird. Sie müssen bei der öffentlichen Beurkundung vorliegen und werden nicht vorgelesen.

2. Solche Beilagen sind vom Notar zur Beweissicherung zu datieren, zu stempeln und zu unterzeichnen. Sie sind als Beilage zu bezeichnen und mit der Ordnungsnummer des Hauptgeschäftes zu versehen.

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