§ 11 Verordnung über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Allgemeine Erfordernisse
§ 11 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Allgemeine Erfordernisse
1. Die öffentliche Urkunde hat ausser dem Inhalt des Geschäftes, den Unterschriften der Urkundsparteien, der Bescheinigung des Notars und seiner Unterschrift, dem Ort und Datum der Errichtung sowie dem Siegel oder Stempel des Notars zu enthalten
a. die das Geschäft bezeichnende Überschrift;
b. die Personalien der Parteien, nämlich
1. * für natürliche Personen: Namen und Vornamen (gemäss amtlicher Schreibweise), Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort und Adresse, Heimatort oder Staatsangehörigkeit. Bei Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs ist zusätzlich anzugeben, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet ist bzw. ob sie in eingetragener Partnerschaft lebt,
2. * für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Firma oder Name, Sitz, Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Geschäftslokal bzw. Domizil, handelndes Organ und für dieses handelnde Personen (Namen und Vornamen) sowie Angabe, wie die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wurde;
c. die Personalien des Stellvertreters, nämlich
1. bei Stellvertretung durch natürliche Personen: Vornamen und Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Adresse,
2. bei Stellvertretung durch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen: handelndes Organ und für dieses handelnde Personen (Vornamen und Namen),
3. in allen Fällen die Angabe, wie die Ermächtigung zur Stellvertretung nachgewiesen wurde;
d. gegebenenfalls die Angabe, wie die Identität der unter b und c erwähnten Personen nachgewiesen wurde, wenn diese dem Notar nicht bekannt waren.
2. Beim ausserordentlichen Verfahren findet Absatz 1 sinngemässe Anwendung, mit der Einschränkung, dass bei den Nebenpersonen die Angabe von Vornamen und Namen, Geburtsdatum, Wohnort und Adresse genügt, und mit der Ergänzung, dass der Umstand, welcher zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens führte, in der Urkunde festzuhalten ist.
3. Die im Beurkundungsgesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die besonderen Verfahren bleiben vorbehalten.