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BeurkG
CH-LU
§ 7 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - c. Sicherheitsleistung
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 7 Beurkundungsgesetz, BeurkG · c. Sicherheitsleistung
1. Die Notare haben als Sicherheitsleistung eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Ausübung der Beurkundungstätigkeit abzuschliessen.
2. Die Haftpflichtversicherung hat den Anforderungen zu genügen, welche durch Verordnung festzulegen sind.